I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der NOWE GmbH
- Verträge mit uns, der NOWE GmbH, Heilswannenweg 66; D-31008 Elze kommen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“) zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren AVLB einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen
- Unsere AVLB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Unsere AVLB gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen.
II. Angebote und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Ein Vertrag mit uns kommt entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung einer Bestellung des Kunden, durch vorbehaltlose Annahme unseres verbindlichen Angebots durch den Kunden oder mit dem Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung durch uns zustande. Vereinbarungen des Kunden mit Vertretern und Beauftragten bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
- An allen dem Kunden von uns zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Der Kunde darf weder diese Gegenstände und deren Inhalt noch die Daten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten zugänglich machen oder verwerten (z.B. öffentlich bekannt geben, selbst oder durch Dritte außerhalb der Vertragsdurchführung nutzen oder vervielfältigen). Er hat diese Gegenstände und Daten auf unser Verlangen vollständig an uns auf seine Kosten zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages kommt.
III. Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht
- Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unser vorbehaltlos angenommenes Angebot oder, falls die Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden, ohne dass ein schriftlicher Auftrag zustande kam, der letzte Stand unseres Angebots, jeweils einschließlich dieser AVLB, maßgebend. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden wie auch Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
- Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, entspricht der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur den vertraglich ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Anforderungen. Die Vereinbarung solcher Anforderungen stellt nur dann eine Garantieübernahme dar, wenn wir ausdrücklich schriftlich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet wird.
- Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen sowie im Internetauftritt vorzunehmen und Liefergegenstände oder Teile davon gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch von Dritten) beinhalten keine Garantieerklärungen.
- Sollten sich nach Vertragsschluss Anforderungen an die Ausführung unserer Lieferungen oder Leistungen ändern, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. Änderung technischer Normen oder Anforderungen der Behörden) und die bei uns zu Mehrkosten führen, sind wir erst zur Umsetzung der neuen Anforderungen verpflichtet, wenn wir uns mit dem Kunden auf eine entsprechende Preisanpassung geeinigt haben.
- Wir sind uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Davon unberührt bleibt unsere fortbestehende Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen.
- Beratung schulden wir nur dann, wenn diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
- Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang. Software wird dem Kunden in Form von Objektcode überlassen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Software, die von uns zur Erstellung der gelieferten Software eingesetzt wurde (z.B. Softwaretools), werden dem Kunden nicht überlassen.
Schutz- und urheberrechtsfähige Arbeitsergebnisse, z.B. Software, stehen ausschließlich uns zu. Dem Kunden räumen wir, vorbehaltlich ausdrücklich abweichender vertraglicher Regelungen, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Soweit Arbeitsergebnisse nicht von uns erarbeitet wurden, vermitteln wir lediglich einen Vertrag mit dem Dritten.
IV. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat uns alle Tatsachen, die für die Durchführung des Vertrages relevant sind, vollständig und rechtzeitig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, außer soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein konkreter Anlass besteht oder wenn die Pflicht zur Überprüfung ausdrücklich schriftlich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
- Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
V. Liefer-/Leistungsfristen und -termine
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist.
- Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemie / Pandemie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
- Fristen laufen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Wird der Versand oder die Ausführung einer sonstigen Leistung (z. B. Schulung) auf Wunsch oder durch das Verhalten des Kunden verzögert, sind wir zur Geltendmachung unseres hieraus entstehenden Schadens (z. B. Leerlauf, Lagerkosten) befugt; für Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer X. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Liefer- oder Fertigstellungstermine.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten für den in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise gelten ab Werk Elze inklusive Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen und ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung gelten die entsprechenden Regelungen gemäß INCOTERMS der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Soweit diese INCOTERMS Regelungen enthalten, die von diesen AVLB abweichen, gehen die Regelungen der INCOTERMS vor.
- Aufgrund der möglichen Schwankungen der Einkaufspreise von [Besandungsanlagen und deren Komponenten] behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen, die Besandungsanlagen und deren Komponenten] enthalten oder davon abhängig sind, anzupassen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist. Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung nachweisbarer Kostensteigerungen, die sich unmittelbar auf die Herstellung oder Lieferung bzw. Leistung auswirken und die nach Vertragsschluss eingetreten sind. Wir verpflichten uns, dem Kunden Anlass und Umfang der Preisanpassung in einer für diesen nachvollziehbaren Weise zu spezifizieren.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
- Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Der Kunde ist unseren Zahlungsansprüchen gegenüber zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden. Stehen uns gegen den Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Forderung Zahlungen angerechnet werden.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunde aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet erscheinen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Unsere Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Lieferpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
VIII. Gefahrübergang, Erfüllungsort
- Jede Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder vorher dem Kunden durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ab.
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist D-31008 Elze.
IX. Mängelhaftung
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihn bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge inkl. geeigneter Dokumentation (z.B. anhand von Fotos) zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Kunden bei vertragsgemäßer Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
- Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunde im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand an uns zurückzusenden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Fall einer Schutz- oder Urheberrechtsverletzung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, ein entsprechendes Nutzungsrecht zu erwirken oder den Liefergegenstand so zu modifizieren, dass er das betreffende Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder durch einen gleichartigen, das Schutzrecht nicht mehr verletzenden Gegenstand zu ersetzen.
- Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung kann der Kunde die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) geltend machen. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer X. dieser AVLB.
- Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge behalten wir uns das Recht vor, unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche, die Aufwendungen für Versand, zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels in Rechnung zu stellen.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVLB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten endgültig erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
- Die Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Fremdteile (z. B. Hauptanlage, Zubehörteile), oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
- Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, es sei denn, die Mängel wurden durch uns arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben.
X. Haftung auf Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 840 BGB, § 5 ProdHaftG i.V.m. § 426 BGB) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X. eingeschränkt.
- Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dazu gehören zum Beispiel die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
- Soweit wir gemäß Ziffer X. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war und typisch ist. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf 30 % des Preises für den beauftragten Liefer- und Leistungsumfang (einschließlich etwaiger Änderungen durch Änderungsverträge und Nachträge, jedoch ohne Mehrwertsteuer) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieser Ziff. X. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
XI. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt zwei Jahre ab dem in Ziffer XI.4. bestimmten Zeitpunkt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1,2 BGB, § 478 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Die Verjährungsfristen nach Ziffer XI.1. gelten auch für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Pflichtverletzungen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
- Die Verjährungsfristen nach Ziffer XI. 1 und 2. gelten nicht im Falle
a) des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder der Leistung übernommen haben.
b) von Schadensersatzansprüchen bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
c) schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, die nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehen
d) einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Falls keine Ablieferung oder Abnahme erfolgt, beginnt sie mit der Erbringung der Leistung.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Schutz von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten aus der Geschäftsbeziehung
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dazu zählt insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
- Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, um den Schutz personenbezogener Daten des Bestellers zu gewährleisten. Falls der Kunde personenbezogene Daten in ein Drittland (das ist ein Land, das nicht Mitglied der EU oder des EWR ist), übermittelt, hat der Kunde ein angemessenes Datenschutzniveau (ggf. durch den Abschluss von Standardvertragsklauseln zur Drittlandübermittlung) zu gewährleisten. Befindet sich der Sitz des Kunden in einem unsicheren Drittland (das ist ein Land, das nicht Mitglied der EU oder des EWR ist und für das es keinen anwendbaren Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO gibt) ist der Kunde zum Abschluss von Standardvertragsklauseln zur Drittlandübermittlung mit dem Besteller verpflichtet.
- Alle auftragsbezogenen Daten, die dem Kunden von dem Besteller übermittelt werden, sind durch den Kunden unter Beachtung des aktuellen Standes der Technik vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.
XIII. Rechtskonformes Verhalten, Außenwirtschaftsrecht, Code of Conduct
- Rechtskonformes Verhalten ist die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde stellt eigenes rechtskonformes Verhalten sowie das seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeitenden zu jeder Zeit sicher und trifft insbesondere die entsprechenden, angemessenen organisatorischen Vorkehrungen, um Verstöße gegen geltendes Recht zu verhindern und erkannte Verstöße unverzüglich zu unterbinden.
- Der Kunde verpflichtet sich auch uns gegenüber, die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften und Maßnahmen zur Export- und Kriegswaffenkontrolle, insbesondere Länderembargos einzuhalten. Dies gilt auch für die Einhaltung der US-Exportkontrollvorschriften, die extraterritoriale Wirkung besitzen und unmittelbare Wirkung auch für ausländische Unternehmen oder Personen entfalten können. Im Falle eines erkannten Verstoßes wird uns der Kunde sofort informieren.
- Der Kunde verpflichtet sich, den im Wabtec-Konzern gültigen „Code of Conduct and Ethics“ einzuhalten, der unter folgendem Link abrufbar ist:
https://ir.wabteccorp.com/static-files/fe76c10c-8311-4f5d-94d6-4ae16fbe98ff#:~:text=Wabtec%20is%20committed%20to%20basing,%2C%20quality%2C%20reliability%20and%20service.4
- Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen nationalen oder internationalen Sanktionen, insbesondere der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und/oder der Vereinten Nationen, unterliegt und dass keine Anteile am Stammkapital des Kunden im Eigentum (direkt oder indirekt) oder in irgendeiner Weise von sanktionierten Unternehmen, Personen oder Organisationen kontrolliert oder zugunsten von sanktionierten Unternehmen, Personen oder Organisationen verpfändet sind und auch keine sonstigen sanktions-, exportkontroll- oder außerwirtschaftsrechtlichen Verbote auf den Kunden anwendbar sind. Der Kunde verpflichtet sich, die geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen Sanktions-, Exportkontroll- und Außen-wirtschaftsrechts einzuhalten. Der Kunde wird in jedem Fall die sanktions-, exportkontroll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Landes beachten, in dem er seinen Firmensitz hat und/oder aus dem er die Lieferungen oder Leistungen exportiert, insbesondere die der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und/oder der Vereinten Nationen. Dies gilt auch für die Weitergabe der Lieferungen und Leistungen, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation und technischen Unterstützung jeglicher Art. Der Kunde wird vor der Übermittlung der Lieferungen und Leistungen durch geeignete Maßnahmen prüfen und sicherstellen, dass (i) er nicht gegen ein Embargo der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unerlaubte Umleitung) – verstößt; (ii) die Bestimmungen aller einschlägigen Sanktionslisten der EU, des Vereinigten Königreichs und der USA über den Geschäftsverkehr mit sanktionierten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden; (iii) die Lieferungen und Leistungen nicht unter Verstoß gegen die jeweils geltenden Fassungen der einschlägigen EU-Verordnungen, wie z.B. Nr. 833/2014 und Nr. 765/2014, aus der EU ausgeführt werden, (iv) die Lieferungen und Leistungen nicht unter Verstoß gegen EU-Recht direkt oder indirekt – z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland oder Weißrussland ausgeführt werden und (v) die Lieferungen und Leistungen nicht an einen dritten Geschäftspartner weiterverkauft werden, der sich nicht im Voraus verpflichtet hat, die Lieferungen und Leistungen nicht nach Russland oder Weißrussland auszuführen.
- Wir sind berechtigt, entweder selbst oder durch Dritte die Einhaltung der Ziff. XIII. 1. bis 4. bei unserem Kunden zu überprüfen (zum Beispiel in Form von Anforderung weiterer Informationen oder vor Ort beim Kunden). Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über drohende oder bereits eingetretene Verstöße gegen Ziff. XIII. 1. bis 4. zu informieren und unverzüglich selbständig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Außerdem verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, angemessene Zusicherungen abzugeben und von uns gesetzte oder verlangte Abhilfemaßnahmen bestmöglich zu unterstützen.
Wir weisen darauf hin, dass wir unter den Voraussetzungen des § 314 BGB berechtigt sind, einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ein Verstoß gegen die in Ziff. XIII. 1. Bis 3. enthaltenen Pflichten auftritt.
Dem Kunden steht aufgrund der Aussetzung oder Kündigung kein Ersatz von Schäden, keine Auf-wandsentschädigung und auch kein sonstiger Anspruch zu. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeden rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen, der uns aufgrund eines Verstoßes gegen Ziff. XIII. 1. bis 4. entsteht. Bereits eingeräumte Sicherheiten (wie zum Beispiel Bürgschaften oder Garantien) gelten ausdrücklich auch für alle Forderungen aufgrund eines solchen Verstoßes.
XIV. Geheimhaltung
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die sie im Zusammenhang mit einem Vertrag über die jeweils andere Partei erfahren, nicht Dritten gegenüber offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinn sind Informationen, a) die bei Übermittlung offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren oder im Nachhinein ohne Rechtsbruch der anderen Partei offenkundig geworden sind, b) die der anderen Partei ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind oder c) die die andere Partei ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.
- Die wechselseitige Vertraulichkeitsverpflichtung nach Ziff. XIV. 1. gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich über ihre Verpflichtung zur Offenlegung informieren.
- Verletzt eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus Ziff. XIV. 1., schuldet sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, es sei denn, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Deliktsrecht und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunde an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.
XVI. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der die übrigen Bestimmungen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Allein verbindliche Sprache dieser AVBL ist Deutsch. Bei Widersprüchen zu etwaigen Übersetzungen gilt die deutsche Fassung.
Elze, Stand: November 2024